Grenzgänger österreich schweiz home office
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Weist ein DBA oder ein Grenzgängerabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, wird die Arbeit aber physisch nicht in der Schweiz ausgeübt, kann die Schweiz mangels innerstaatlicher Rechtsgrundlage ihr Besteuerungsrecht nicht ausschöpfen.
Die vorgeschlagene neue Besteuerungsgrundlage soll nun die Umsetzung der neuen staatsvertraglichen Regelungen in der Schweiz sicherstellen.
Juli 2023 können Grenzgänger bis zu 49,9% im Home Office arbeiten
Die Zuständigkeit der Sozialversicherung bleibt dann in der Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bleibt unberührt
Die Krankenversicherungspflicht bleibt ebenfalls in der Schweiz
Die aktuelle Situation für Grenzgänger im Home Office
Die aktuelle Vereinbarung zwischen der Schweiz und einigen EU-/EFTA-Ländern ermöglicht es Grenzgängern auch weiterhin einen größeren Teil der Arbeitszeit mit Telearbeit im Home Office zu verbringen.
Ab dem 1.
Ein Konzept, das dabei besonders an Bedeutung gewonnen hat, ist das Home Office bzw. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bleibt dabei unberührt.
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kostenfreien Termin buchenDie aktuelle Regelung im Überblick
Wer weniger als 50% im Homeoffice arbeitet…
- erhält die Grenzgänger-Bewilligung
- ist in der Schweiz renten- und sozialversichert
- zahlt 4,5% Quellensteuer in der Schweiz, Einkommensteuer in Deutschland
- kann aus den drei Varianten der Grenzgängerversicherung wählen
Wer 50% und mehr im Homeoffice arbeitet…
- kann den Grenzgänger-Status verlieren
- ist in Deutschland renten- und sozialversichert
- zahlt die Einkommensteuer in Deutschland
- muss sich privat oder gesetzlich in Deutschland versichern
Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit?
Folgende Staaten planen bisher das Abkommen zu unterschreiben:
Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen.
Das multilaterale Abkommen gilt für alle Bürger der unterzeichnenden EU-/EFTA-Staaten für die gleichzeitig auch das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit nicht?
Es ist nicht anwendbar auf:
- Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B.
Wird die Obergrenze überschritten, müssen Grenzgänger mit starken Einschränkungen rechnen.
Wie viele Home Office Tage sind für Grenzgänger erlaubt?
Grenzgänger dürfen grundsätzlich so oft und so lange im Home Office arbeiten, wie es der Arbeitgeber gestattet. Stattdessen sind Arbeitnehmer vollständig in Deutschland renten- und sozialversicherungspflichtig.
Einkommensteuer bei mehr als 50% Homeoffice
Für Arbeitnehmer, die mehr als 50% im Homeoffice arbeiten und daher keine G-Bewilligung erhalten, gilt in der Schweiz „Brutto = Netto“.
Das bedeutet, dass das gesamte Bruttogehalt ausgezahlt wird.
In Deutschland fallen dann die Beiträge zur Renten- und Sozialversicherung sowie die komplette Einkommensteuer an.
Krankenversicherung bei mehr als 50% Homeoffice
Eine Krankenversicherung in der Schweiz ist in dieser Konstellation nicht möglich.
Stattdessen muss eine private Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden oder einer gesetzlichen Krankenkasse beigetreten werden.
Dabei ist zu beachten, dass die gesamten Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitnehmer allein getragen werden müssen und nicht – wie bei deutschen Arbeitgebern – zu 50% vom Arbeitgeber übernommen werden.
Wir empfehlen in diesem Fall eine kostenfreie Beratung zur Wahl der besten Krankenversicherung.
Grenzgänger-Status im Home Office während der Pandemie
Bis zum Beginn der Covid-19 Pandemie konnten Grenzgänger maximal 25% der Tätigkeit von zuhause aus ausführen ohne ihren Grenzgänger-Status zu verlieren.
Während der Pandemie wurde diese Regelung ausgesetzt, sodass auch 100% im Homeoffice im Wohnsitzland aus gearbeitet werden konnte, ohne dass dies Auswirkungen auf Sozialversicherungen hatte.
Grenzgänger
Auch nach dem Ende der Pandemie war es Grenzgängern möglich, 100% im Homeoffice im Wohnsitzland zu arbeiten.
Die Einkünfte, die während einer möglichen Arbeitsphase im Homeoffice erzielt werden (selbst wenn diese nur einen Tag andauert), müssen in Italien besteuert werden.
Mit dem Ende der während der Pandemie eingeführten Sonderreglung für die Besteuerung gibt es für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt keine besondere Steuerregelung in Bezug auf das Arbeiten im Homeoffice.
Sämtliche an ihrem Wohnsitz erzielten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bleiben der Besteuerung in ihrem Wohnsitzstaat unterstellt.
Arbeitsrecht
Es wird dringend empfohlen, im Arbeitsvertrag explizit zu regeln, welches Arbeitsrecht gelten soll.
Überschritten sie diese Grenze, verloren sie ihren Grenzgänger-Status und mussten die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt war, dass Arbeitgeber die notwendige G-Bewilligung für ihre Angestellten beantragen mussten. Empfohlen wird insbesondere, im Arbeitsvertrag festzulegen, welches Arbeitsrecht für die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt und in welchem Masse Homeoffice im Ausland in Betracht kommt.
Sozialbeiträge
Genau wie die Staaten der EU und der EFTA nimmt die Schweiz am europäischen System zur Koordinierung der Sozialversicherungen teil, das für Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten gilt.
die “Telearbeit”.
Für deutsche Grenzgänger in der Schweiz bringt diese Arbeitsform jedoch einige Herausforderungen mit sich. Grenzgängerabkommen
Im internationalen Verhältnis sehen die DBA bzw. Die Ansprüche auf AHV/IV in der Schweiz verfallen.
Dies kann zu weniger Nettoeinkommen führen, da Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Deutschland gezahlt werden müssen und die günstigere Schweizer Krankenversicherung nicht genutzt werden kann.
Für Arbeitgeber kann dies zu zusätzlicher Bürokratie und Risiken führen, insbesondere wenn das Homeoffice der Arbeitnehmenden als Niederlassung in Deutschland angesehen wird, die separate Buchhaltung benötigt und steuerpflichtig ist.
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren beliebten Ratgebern:
Home Office Sonderregelung während der Corona Pandemie
Die Corona-Pandemie hat viele Aspekte des Arbeitslebens verändert, einschließlich der Art und Weise, wie Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz arbeiten.
März 2024 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet.
Seit dem 1. Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz lag diese Grenze aufgrund einer gesonderten Vereinbarung sogar bei 50%. Fragen im Hinblick auf die Sozialversicherungen, das Steuerrecht und das Arbeitsrecht müssen geklärt werden, damit es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen gibt.
Juli 2023 ein neues Abkommen, dass es Grenzgängern ermöglicht weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig zu bleiben, solange weniger als 50% der Arbeitszeit im Homeoffice (Telearbeit) geleistet wird.
Dies gilt für Grenzgänger aus Ländern, die das multilaterale Abkommen unterschreiben. Juli 2023 ermöglicht jedoch eine neue multilaterale Vereinbarung den Grenzgängerinnen und Grenzgängern in bestimmten Staaten, die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen nicht wechseln zu müssen, wenn der Anteil der Telearbeit weniger als 50% (der Gesamtarbeitszeit) beträgt (siehe neue Vereinbarung).
Die Liste der betroffenen Staaten und Erläuterungen zu den Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Wenn sich ein Arbeitnehmer in einer Situation befindet, in der die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, muss der Schweizer Arbeitgeber die Sozialbeiträge an die zuständige Stelle im Ausland abführen.
Eine Grenzgänger-Krankenversicherung kann in der Schweiz oder in Deutschland abgeschlossen werden.
Wer mehr als 50% im Homeoffice arbeitet, verliert den Grenzgänger-Status. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
Bei Telearbeit würde das Besteuerungsrecht somit vom Staat des schweizerischen Arbeitgebers auf den ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers (Ansässigkeitsstaat) übergehen.
Abweichend von diesem Grundsatz hat die Schweiz mit Frankreich und Italien vereinbart, dass die in diesen Staaten für einen Schweizer Arbeitgeber verrichtete Telearbeit in einem gewissen Umfang weiterhin von der Schweiz besteuert werden kann, auch wenn die Arbeit physisch nicht in der Schweiz verrichtet wird (Frankreich: jährlich bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit / Italien bis zu 25 Prozent der Arbeitszeit).
Die bilateralen Abkommen mit Deutschland und Liechtenstein sehen vor, dass die Tätigkeit in Form von Telearbeit für Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine Auswirkungen auf ihren steuerlichen Grenzgängerstatus hat.
Mit Österreich besteht kein bilaterales Grenzgängerabkommen.
Nationale Besteuerungsgrundlagen
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Erwerbseinkünfte von natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nur dann an der Quelle besteuert werden, wenn die Erwerbstätigkeit physisch in der Schweiz ausgeübt wird.